Energieausweise

Den Energieausweis gibt es schon seit den Anfängen der Energieeinsparverordnung (EnEV) in zwei verschiedenen Varianten, das hat sich auch mit dem jetzt gültigen Nachfolgegesetz (Gebäudeenergiegesetz GEG) nicht geändert: als Energiebedarfsausweis - kurz Bedarfsausweis - und Energieverbrauchsausweis - kurz Verbrauchsausweis. Doch wann muss welcher Energieausweis ausgestellt werden? Oder dürfen Eigentümer wählen? Das hängt vom Baujahr ab und von der Größe des Hauses.

Wann welcher Energieausweis erforderlich ist, ist im Gebäudeenergiegesetz (GEG 2024) in § 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen gesetzlich geregelt.

Ansonsten richtet es sich nach der Art und Größe, dem Baujahr und der energetischen Qualität eines Hauses, welcher Energieausweis - Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis - erstellt werden muss.

Verbrauchsausweis oder Bedarfsausweis?

  • Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht Wahlfreiheit beim Energieausweis. Ob Eigentümer einen Bedarfsausweis oder Verbrauchsausweis in Auftrag geben, bleibt ihnen überlassen.

  • Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt, unabhängig vom Baujahr, ebenfalls Wahlfreiheit.

  • Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis (Bedarfsausweis) vorgeschrieben. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch eine Sanierung auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht Wahlfreiheit zwischen Bedarfsausweis und Verbrauchsweis.

  • Für denkmalgeschützte Gebäude muss für Vermietung/ Verpachtung/ Verkauf kein Energieausweis erstellt werden. Bei Änderungen an den Außenbauteilen und Berechnung des Energiebedarfs ist der Energieausweis aber auch Pflicht.

  • Kleine Gebäude benötigen keinen Energieausweis. Das gilt für Gebäude mit nicht mehr als 50 Quadratmetern Nutzfläche.

Was müssen Sie Eigentümer:in tun?

Grundsätzlich müssen Eigentümer:innen einen Energieausweis erstellen lassen, wenn das Haus vermietet, verkauft, verpachtet oder verleast werden soll. Auch bei einer Sanierung muss unter Umständen ein Energieausweis ausgestellt werden, und zwar immer dann, wenn im Zuge der Sanierung Änderungen an den Außenbauteilen und Berechnungen des Energiebedarfs des gesamten Hauses erfolgen. In diesem Fall ist ein Bedarfsausweis Pflicht. Welchen Ausweis Sie benötigen und was dieser kostet, erfahren Sie hier.

Wie lange ist ein Ausweis gültig?

Energieausweise haben eine Gültigkeit von zehn Jahren. Muss schon vorher ein neuer Energieausweis erstellt werden (zum Beispiel wegen Umbau oder Sanierung), verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.

Kosten

Wie erhalte ich einen Energieausweis ?

Um einen Energieausweis oder weitergehende Informationen zu erhalten, kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail. Als zertifizierter Energieberater und Vorlageberechtigter für Wärmeschutznachweise kann ich die Energieausweise für Wohngebäude ausstellen. Sie erhalten von mir eine Checkliste mit den Unterlagen und Informationen, die ich für die Ausweiserstellung benötige.

Empfehlenswert ist es, direkt im Zusammenhang mit der Ausweiserstellung eine Energieberatung durchzuführen. Sie erfahren wie viel Energie Ihr Gebäude benötigt und auch mit welchen Maßnahmen Sie effektiv den Energiebedarf senken können. Mit einem geringeren Energiebedarf steigt die Bewertung Ihrer Immobilie.
Sie haben weitere Fragen?
Dann kontaktieren sie uns einfach, wir helfen gerne.